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Satzung des 1. Orsoyer Karnevals Komitee 99 -  Oschau-Berger Jonges e.V. (1. OKK 99)
 
Beschlussfassung vom 5. April 2016
 
1. Abschnitt - Allgemeines


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „1. Orsoyer Karnevals Komitee 99 - Oschau-Berger Jonges“ (1. OKK 99) mit Sitz in Rheinberg. Er ist mit dem Zusatz e. V. (eingetragener Verein) im Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve unter VR 21627 eingetragen. Seine Tätigkeit konzentriert sich auf den Stadtteil Rheinberg-Orsoy und dessen Umgebung. 

(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.


§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, den rheinischen Karneval in dem Stadtteil Rheinberg-Orsoy und dessen Umgebung zu pflegen. Hierdurch soll die Heimatkunde durch Pflege von Mundart, Brauchtum und Volkskunst gefördert werden. Der Satzungszweck soll insbesondere durch die Veranstaltung von Karnevalsumzügen und Büttensitzungen verwirklicht werden.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Jugendabteilung des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet eigenständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Näheres regelt die Ordnung der Jugendabteilung.


§ 3 Vereinsämter
Die Inhaber von Vereinsämtern gemäß § 10 dieser Satzung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.  Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

2. Abschnitt - Mitgliedschaft

§ 4 Arten von Mitgliedschaften
Dem Verein gehören 1. Mitglieder und 2. Ehrenmitglieder an.
 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können Personen werden, die den Verein unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe von Namen, Geburtsdatum, Anschrift und - soweit vorhanden – E-MailAdresse schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit 2/3-Mehrheit. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. 

(2) Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.


§ 6a Berufung und Rechte von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
(1) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, natürliche Personen, die sich nachhaltig um den Verein und / oder seinen Satzungszweck verdient gemacht haben, mit 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.  Diese sind bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und mit einer Begleitperson unter Gewährung von freiem Eintritt zur Büttensitzung einzuladen.

(2) Ferner ist die Mitgliederversammlung berechtigt, einen ehemaligen Präsidenten des Vereins, der sich in dieser Funktion besonders um den Verein und / oder seinen Satzungszweck verdient gemacht hat und Mitglied des Vereins ist, mit 2/3- Mehrheit zum Ehrenpräsidenten zu ernennen. Dieser ist mit einer Begleitperson unter Gewährung von freiem Eintritt zur Büttensitzung einzuladen. Außerdem ist er berechtigt, mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

(3) Jedes Mitglied besitzt ein Vorschlagsrecht bezüglich der Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenpräsidenten.


§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 1. April zu entrichten. Auch bei Vereinseintritt während des Geschäftsjahres ist der volle Beitrag zu entrichten.

(2) Mitglieder, die den Beitrag nicht satzungsgemäß entrichtet haben, werden zweimal gemahnt. Sollte der Beitrag nicht spätestens 3 Monate nach Fälligkeit bezahlt sein, kann der Vorstand über den Ausschluss befinden.

(3) Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.

(4) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod, b) freiwilligen Austritt, c) Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Geschäftsjahresende erfolgen und muss schriftlich dem Vorstand spätestens 3 Monate zuvor vorliegen.

(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Bei einem Antrag auf Ausschluss muss – soweit die Ergänzung der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung nicht mehr möglich ist - eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung hat spätestens 14 Tage vor dem Termin zu erfolgen.


3. Abschnitt - Vereinsorgane

§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind  a) der Vorstand  b) der geschäftsführende Vorstand und c) die Mitgliederversammlung.


§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus  a) dem Präsidenten1, b) dem Geschäftsführer2, c) dem Schatzmeister1, d) dem stellvertretenden Schatzmeister2, e) dem Schriftführer1, f) 6 Beisitzern1/2 und  g) dem Jugendwart.

(2) Die Vorstandsmitglieder bis auf den Jugendwart – auch Elferrat genannt - werden jeweils für drei Jahre von der (ordentlichen) Mitgliederversammlung gewählt. Dies erfolgt jedoch zeitversetzt in zwei Gruppen. Bei der erstmaligen Wahl wird die Gruppe 1 (Präsident, Schatzmeister, Schriftführer, drei Beisitzer) für drei Jahre gewählt. Die Gruppe 2 (Geschäftsführer, stellvertretender Schatzmeister, drei Beisitzer) wird bei der erstmaligen Wahl für zwei Jahre gewählt (danach auch für drei Jahre). Es entscheidet die einfache Mehrheit. Dies gilt auch für den Fall der Abwahl eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so führt der verbleibende Vorstand die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.

(4) Der Jugendwart ist kein Mitglied des Elferrates. Er wird entsprechend der Jugendordnung von der Jugendabteilung des Vereins gewählt. Im Rahmen der Vorstandssitzungen besitzt der Jugendwart ein Rede- und Stimmrecht.


§ 11 Geschäftsbereich des geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der Präsident, der Geschäftsführer,  der Schatzmeister, der stellvertretende Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. 

(2) Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Je zwei von ihnen sind wie folgt vertretungsberechtigt: Der Präsident bzw. der Geschäftsführer mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet spätestens bis zum 30. September statt. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: • Jahresbericht des Präsidenten / Geschäftsführers für den geschäftsführenden Vorstand; • Jahresbericht des Schatzmeisters; • Bericht der Kassenprüfer; • Entlastung des Vorstandes; • Wahl eines Versammlungsleiters (bei Neuwahlen); • Wahl von zwei Kassenprüfern (bei der ersten Wahl ein Kassenprüfer für zwei Jahre und ein weiterer Kassenprüfer für 3 Jahre), danach jährlich Neuwahl für einen ausscheidenden Kassenprüfer.

(2) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine ¾-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Vertretung ist unzulässig. 

(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Es ist vom Protokollanten sowie vom Präsidenten oder Geschäftsführer zu unterzeichnen.


§ 13 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung von Seiten der Mitglieder sind spätestens sieben Tage vor dem Tag des Zusammentritts der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich - soweit erforderlich und / oder sinnvoll - mit kurzer Begründung einzureichen.


§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Ansonsten gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.


4. Abschnitt – Sonstige Bestimmungen

§ 15 Haftungsausschluss Der Verein haftet nicht für den Verlust oder Beschädigung privaten Eigentums, welches die Mitglieder zu Versammlungen oder Veranstaltungen mitbringen.


§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 12 beschlossen werden.

(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke werden der Präsident, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Schriftführer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren richten sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

(3) Das Vermögen des Vereins fällt dann dem Stadtjugendring Rheinberg als steuerbegünstigte Körperschaft zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 17 Inkrafttreten der Satzung
(1) Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21. Oktober 1999 einstimmig beschlossen sowie in den ordentlichen Mitgliederversammlungen vom 2. Mai 2002, 12. Januar 2006, 31. Mai 2007, 29. April 2009 und 5. April 2016 ergänzt. Soweit das Finanzamt keine Einwände erhebt, ist sie ab der jeweiligen Beschlussfassung gültig.

(2) Soweit Satzungsänderungen oder der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung des Finanzamts und / oder einen anderen Behörde bedürfen, ist diese zeitnah nach der Beschlussfassung durch den geschäftsführenden Vorstand einzuholen.
 
Stand: 05.04.2016

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